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Informationen und Fragen zur Obduktion
- Eine Obduktion ist eine Untersuchung aller Organe einer/e Verstorbenen am geöffneten Körper mit feingeweblicher Analyse. Sie bedarf der Einwilligung der Angehörigen.
- Beschränkung auf ausschließliche spezielle Organuntersuchung oder isolierte Gewebeentnahme ist möglich.
- Gründe einer Obduktion umfassen Todesursache, zusätzliche nicht bekannte Erkrankungen, insbesondere mit Relevanz für Angehörige (genetische, metabolische oder infektiöse Ursachen) sowie zur Feststellung von Berufsleiden mit Versorgungsansprüchen der Verbliebenen
- Nach Untersuchung kommen die Organe wieder in den Körper zurück, wobei ein späterer Abschied am offenen Sarg ohne erkennbare Hinweise auf die Obduktion möglich ist.
- Zeitdauer der Obduktion ca. 2-3 Stunden. Es wird ein Protokoll und ein Obduktionsgutachten mit feingeweblicher Analyse verfasst, was den direkten Angehörigen auf Wunsch zugänglich ist. Der Obduktionsbefund unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und kann erst nach Genehmigung durch rechtlich anerkannte, direkte Angehörige zur Weitergabe an Dritte (Berufsgenossenschaft, Versicherung etc) freigegeben werden.
- Weitere Information siehe Anhang. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne auf telefonische oder E-Mail Anfrage.
- Antragsformulare sind im Downloadbereich hinterlegt.
Mehr Informationen finden Sie hier
Die Obduktion oder innere Leichenschau ist eine Untersuchung einer/s Verstorbenen nach dem Tode. Die Begriffe Obduktion (lat. eröffnen), Autopsie (gr.selbst sehen) oder Sektion (lat. schneiden) bedeuten dasselbe.
In der Pathologie werden Patienten obduziert, die auf Grund einer Krankheit versterben („natürliche innere Ursache“) und es bedarf einer Einwilligung. In der Rechtsmedizin werden Patienten obduziert, die infolge krimineller Handlungen, durch Suizid oder andere , nicht-natürliche, äußere Ursachen verstorben sind; eine derartige angeordnete Obduktion durch die Staatsanwaltschaft bedarf keiner Einwilligung und kann nicht verweigert werden.
In NRW bedarf es entweder einer zustimmenden Patientenverfügung oder der Einwilligung eines Angehörigen in der Reihenfolge Ehemann/ Ehefrau; erwachsene Kinder. Erwachsene Kinder sind gleichberechtigt: bei mehreren Kindern bedarf es der Zustimmung aller. Offiziell anordnen wird die Obduktion in der Regel der Stationsarzt der Klinik, in der der Patient verstarb. Privatobduktionen – auf Wunsch der Angehörigen – sind nach Rücksprache mit der Pathologie möglich.
Das Ausmaß der Obduktion kann je nach Fragestellung und Einwilligung stark variieren. Normalerweise werden alle inneren Organe entnommen, präpariert und dann gesetzlich vorgeschriebene Gewebeproben aus jedem Organ zur feingeweblichen Untersuchung in Formalin fixiert und dann in Wachs (sog. Paraffinblock) eingebettet. Diese Blöcke und diue davon hergestellten gefärbten Gewebebschnitte werden gemäß gesetzlicher Vorgabe 10 Jahre aufgehoben. Die Organe kommen nach der Obduktion wieder in den Körper zurück. In besonderen Fällen (abhängig von Fragestellung und Grad der Einwilligung) wird nur eine nur Gewebeentnahme oder nur eine organspezifische Untersuchung durchgeführt. Der Leichnam wird nach der Obduktion so verschlossen und hergerichtet, dass ein Abschied der Angehörigen am offenen Sarg möglich ist.
Es werden Erkenntnisse zur Todesursache gewonnen. Andere, oftmals zu Lebzeiten nicht bekannte, aber für das Ableben wichtige Erkrankungen werden entdeckt. Relevante Erkenntnisse für Angehörige sind insbesondere Hinweise auf genetische, metabolische oder infektiöse Erkankungen. Fragen zur Therapie und Sinnhaftigkeit eventuell noch geplanter, durch den Tod nicht durchgeführter Eingriffe können bei der Besprechung der Ergebnisse mit den die/den PatientenIn zu Lebzeiten betreuenden, klinischen KollegenInnen erörtert werden. Die Autopsie kann für Angehörige die benötigte Bestätigung sein, dass alles Menschenmögliche für den PatientIn zu Lebzeiten getan wurde, und damit helfen, eventuelle Schuldgefühle zu beseitigen. Bei Leiden mit Bezug zu Erkrankungen im Rahmen des ausgeübten Berufes (sog. Berufskrankheit) wird zur Erlangung von Versorgungsansprüchen für die Angehörigen durch die zuständige Berufsgenossenschaft häufig eine Obduktion gefordert, die den Zusammenhang zwischen als Berufsleiden anerkannter Erkrankung und Tod zum jetzigen Zeitpunkt belegen soll.
Die Obduktion dauert etwa 2 Stunden und wird in der Regel vormittags durchgeführt; damit kann der Bestatter den Leichnam am frühen Nachmittag abholen. Kosten fallen bei Versterben in einer Klinik nur für den Transport zur Pathologie und zurück an. Bei einer Privatobduktion (Versterben zu Hause) können je nach Aufwand Kosten für die Angehörigen entstehen, die im jeweiligen Falle zuvor erfragt werden sollten.